Sondervorauszahlung – Was ist eine Sondervorauszahlung?

Eine Sondervorauszahlung ist eine Vorauszahlung der Umsatzsteuer, die Sie als Unternehmer leisten müssen, wenn Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen.

Sie sind umsatzsteuerpflichtig und berechnen Ihren Kunden demnach Umsatzsteuer? Dann ist es wichtig zu wissen, wie Sie die Umsatzsteuer richtig in Rechnung stellen.

Der Begriff der Sondervorauszahlung ist fest mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung verknüpft.

Wenn Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, müssen Sie nach jedem Voranmeldezeitraum eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und die berechnete Umsatzsteuer-Vorauszahlung an das Finanzamt überweisen.

Hinweis: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Wann ist eine Sondervorauszahlung nötig?

Als Unternehmer müssen Sie nur eine Sondervorauszahlung zahlen, wenn Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben und Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen.

Durch die Dauerfristverlängerung müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht innerhalb von 10 Tagen abgeben, sondern können sich einen Monat länger Zeit lassen. Auch die Zahlung an das Finanzamt müssen Sie erst einen Monat später leisten.

Diesen Zahlungsaufschub gewährt Ihnen das Finanzamt nur, wenn Sie am Jahresanfang eine Sondervorauszahlung leisten. Diese Sondervorauszahlung wird dann im Dezember jeden Jahres mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet.

Berechnung der Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung berechnet sich anhand der kumulierten Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Vorjahres. Sie beträgt 1/11 dieser Summe.

Wurde bereits im Vorjahr eine Sondervorauszahlung geleistet, ist diese aus der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres herauszurechnen.

Die Berechnung wird anhand eines Beispiels klarer:

  • Sondervorauszahlung Vorjahr: 8.000 Euro

  • Zusammengerechnete Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im Vorjahr: 25.000 Euro

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember des vergangenen Jahres hat sich der Unternehmer seine Sondervorauszahlung in Höhe von 8.000 Euro anrechnen lassen.

Die tatsächlich abgeführte Steuer beträgt also 25.000 Euro + 8.000 Euro = 33.000 Euro.

Die Sondervorauszahlung für dieses Jahr beträgt also: 33.000 Euro x 1/11 = 3.000 Euro

Frist der Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung müssen Sie immer bis zum 10. Februar des folgenden Kalenderjahres leisten.