Reverse-Charge Verfahren – Was ist das Reverse-Charge Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet eine umsatzsteuerliche Regelung, nach der nicht der Leistungsersteller, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

Was Sie beim Reverse Charge Verfahren bei der Rechnungsstellung alles beachten sollten, können Sie in unserem Artikel zur Reverse Charge Rechnung nachlesen.

Nach derzeitigem Umsatzsteuerrecht hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer vom Kunden einzuholen und an das Finanzamt zu entrichten. Für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU gilt jedoch eine Sonderregelung: Das Reverse-Charge Verfahren.

Grundsätze des Reverse Charge Verfahrens

Das Reverse-Charge Verfahren dreht die Umsatzsteuerschuldnerschaft bei grenzüberschreitenden Lieferungen um: Nicht der leistende Unternehmer führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, sondern der Kunde. Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens ist, dass es sich auch beim Kunden um den Inhaber einer USt.-Identnummer handelt.

Im Rahmen des Reverse-Charge Verfahrens darf der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf seiner Rechnung nicht ausweisen. Er ist außerdem verpflichtet, seinen Kunden mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf seine Steuerschuldnerschaft hinzuweisen.

Hinweis: Quartalsweise muss der leistende Unternehmer alle seine EU-weiten Geschäftsvorgänge, auch innergemeinschaftliche Lieferungen genannt, in der so genannten Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern melden.

Das Reverse Charge Verfahren in der Praxis

Das Reverse Charge Verfahren wird im Regelfall bei grenzüberschreitenden Geschäftsvorgängen angewendet, ist jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben. Eine Verpflichtung zur Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens gibt es hingegen in Fällen von Katalogleistungen, Werkleistungen oder innergemeinschaftlicher Beförderungsleistungen.

Beispiel für die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens:

Die in Berlin ansässige Software AG verkauft PC-Ausstattung im Wert von 800€ netto an die Steuerkanzlei Bruner & Gross in Wien. Sie entscheidet sich für die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens und führt die Umsatzsteuer folglich mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der Rechnung nicht an.

Diese Umsatzsteuer von 160€ (20% USt.-Satz in Österreich) wird von der Steuerkanzlei nun direkt an das österreichische Finanzamt abgeführt. Da die Steuerkanzlei vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie die Umsatzsteuer ihrerseits wieder als Vorsteuer geltend machen.

Das Reverse-Charge Verfahren: Vorteile im Überblick

Durch das Reverse Charge Verfahren wird in grenzüberschreitenden Fällen Verwaltungsarbeit gespart:

  • Es reduziert den Aufwand für den leistenden Unternehmer, da er den Vorgang nicht beim Finanzamt deklarieren muss.

  • Es erspart dem ausländischen Kunden die Mühe, sich an das deutsche Finanzamt wenden zu müssen.

  • Es nimmt dem deutschen Finanzamt die Verantwortung, Steueransprüche im Ausland vollstrecken lassen zu müssen.