Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) – Ein Leitfaden für Gründerinnen und Gründer

Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) handelt es sich um eine Rechtsform, die in ihrer Grundform auf den Regelungen der GbR beruht. Mit dem Unterschied, dass der Zweck einer OHG ausschließlich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist.  

Definition: Was ist eine OHG?

Die OHG ist eine Personengesellschaft, der eine besondere Bedeutung bei der Gründung eines Handelsgewerbes zukommt. Die Abkürzung OHG bedeutet „Offene Handelsgesellschaft“.

Um eine OHG zu gründen, sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, bei denen es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln kann. Da sie ausdrücklich einen Handelszweck verfolgt, kann sie aber nicht von Freiberuflern gegründet werden.  

Als Handelsgewerbe muss die OHG beim Gewerbeamt angemeldet werden. Zudem ist sie handelsregisterpflichtig und entsteht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister. Damit ist sie zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und Inventur verpflichtet. Ein Mindestkapital ist für die Gründung der OHG nicht vorgeschrieben. 

Als Personengesellschaft verfügt die OHG über keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann aber im Rechtsverkehr unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem Gesellschafts- und ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Wer übernimmt die Unternehmensführung in einer OHG?

Die Geschäftsführung und die Vertretung der OHG obliegen in der Regel ihren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Das bedeutet, dass alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter gleichberechtigt sind und das Unternehmen gemeinsam leiten. Es besteht der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung.

Das bedeutet, dass alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter Geschäfte, die im gewöhnlichen Betrieb anfallen, ohne die Mitwirkung ihrer Mitgesellschafter ausführen dürfen. Lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften bedarf es der Entscheidung aller Gesellschafter. So darf beispielsweise eine Prokura nur mit Einverständnis aller Gesellschafter erteilt werden. Beschlüsse müssen ebenfalls einstimmig gefasst werden.  

Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Befugnisse einzelner Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Inneren in einem formfreien Gesellschaftsvertrag zu beschränken. So können beispielsweise auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter komplett von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.

Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mit der Geschäftsführung betraut sind, müssen im Handelsregister hinterlegt werden.

Während die Befugnisse in der Geschäftsführung nach innen begrenzt werden können, ist eine Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen nicht zulässig.   

Ein formfreier Gesellschaftsvertrag schafft Rechtssicherheit

Der Gesellschaftsvertrag ist ein rechtlich bindendes Dokument, das die Grundregeln und Rahmenbedingungen für die Gründung und den Betrieb der OHG festlegt und die Beziehungen und Verpflichtungen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter untereinander sowie gegenüber Dritten regelt. 

Die Schriftform ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen, um mögliche Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Eine notarielle Beglaubigung ist allerdings nur in Ausnahmefällen erforderlich.

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags kann variieren, da er an die Bedürfnisse und Vereinbarungen der Gesellschaft angepasst werden kann. Dennoch gibt es einige wesentliche Bestandteile, die im Gesellschaftsvertrag einer OHG nicht fehlen sollten:

Firma und Sitz

Der Gesellschaftsvertrag enthält den Namen, unter dem die OHG auftritt. Die Firma muss den Namen der Gesellschafter und den Zusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder die Abkürzung „OHG“ enthalten. Es wird auch der Sitz der Gesellschaft angegeben.

Gegenstand des Unternehmens

Im Vertrag werden der Geschäftszweck und die Tätigkeitsbereiche der OHG beschrieben. Dieser Abschnitt legt fest, welche Art von Handelsgewerbe die Gesellschaft betreiben wird.

Gesellschafterinnen und Gesellschafter

Hier werden die Namen und Adressen aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufgeführt. Zudem wird festgehalten, welchen Kapitalanteil sie jeweils in die Gesellschaft einbringen. Eingebrachte Sachwerte und Grundstücke werden ebenfalls vermerkt.

Gewinn- und Verlustverteilung

Der Gesellschaftsvertrag regelt, wie Gewinne und Verluste unter den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aufgeteilt werden. Dies kann proportional zu den Kapitalanteilen oder nach anderen vereinbarten Kriterien erfolgen. 

Geschäftsführung

Es wird festgelegt, wie die Geschäftsführung organisiert ist. In der Regel sind alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter gleichberechtigt und gemeinsam zur Geschäftsführung befugt. Der Vertrag kann jedoch auch Bestimmungen über abweichende Vertretungsbefugnisse und Entscheidungsprozesse enthalten.

Ein- und Austritt von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern

Der Vertrag regelt die Bedingungen für den Eintritt neuer Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder den Austritt bestehender Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Dies kann beispielsweise die Zustimmung der anderen Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Übertragung von Geschäftsanteilen betreffen.

Dauer der Gesellschaft

In der Regel ist die OHG auf unbestimmte Zeit angelegt, kann aber auch für einen bestimmten Zeitraum geschlossen werden. 

Auflösung und Liquidation

Der Gesellschaftsvertrag enthält Regelungen für den Fall, dass die OHG aufgelöst wird, sei es aufgrund einer einvernehmlichen Entscheidung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen. Die Liquidation des Unternehmens und die Verteilung des verbleibenden Vermögens werden ebenfalls geregelt.

Sonstige Bestimmungen

Je nach den Bedürfnissen der Gesellschaft können auch weitere Klauseln und Regelungen im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Dies können beispielsweise Wettbewerbsverbote, Schlichtungsklauseln oder Regelungen zur Konfliktlösung sein.

Wer haftet in einer OHG?

Die persönliche und unbeschränkte Haftung in der OHG ist ein wesentlicher Nachteil dieser Rechtsform. In einer OHG haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 

Persönliche Haftung

Die persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beginnt erst mit dem Zeitpunkt des Handelsregistereintrags. Das bedeutet, dass sie vor diesem Zeitpunkt nicht persönlich für die Schulden der OHG haften.

Unabhängig von der Höhe des eingebrachten Kapitals oder des Anteils am Unternehmen haftet jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der OHG. Sollte die OHG zahlungsunfähig werden oder Schulden nicht begleichen können, können Gläubiger direkt auf ihr Privatvermögen zugreifen.

Gleichzeitig ist die Haftung unbeschränkt. Das bedeutet, dass sie im Extremfall ihr gesamtes Privatvermögen verlieren könnten, um die Schulden der OHG zu decken. Schließlich haften alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Damit können Gläubiger sich an jede Gesellschafterin und jeden Gesellschafter wenden, um die Schulden der OHG einzutreiben – unabhängig davon, wer verantwortlich ist. 

Dies ist ein erheblicher Unterschied zu anderen Rechtsformen wie der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist. Entsprechend ist es wichtig, die Risiken zu kennen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen – beispielsweise mit einer Berufshaftpflichtversicherung.

Der Name der OHG

Der Name einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) muss bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen und gewissen Regelungen folgen. 

  • Er muss mindestens den Namen einer oder mehrerer Gesellschafterinnen oder Gesellschafter enthalten. Die Namen, die im Firmennamen aufgeführt sind, müssen mit denen übereinstimmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Änderungen oder Ergänzungen der Gesellschafterliste müssen bei Bedarf aktualisiert werden. 

  • Er muss den Zusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder die Abkürzung „OHG“ enthalten. Dieser Zusatz gilt als rechtlicher Bestandteil des Firmennamens und dient der Kennzeichnung der Rechtsform. 

  • Zusätzlich kann die OHG weitere Bezeichnungen im Firmennamen führen, um den Geschäftszweck oder die Branche des Unternehmens näher zu kennzeichnen. Diese Bezeichnungen müssen jedoch den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und dürfen keine irreführende oder unrechtmäßige Werbung darstellen.

Der Firmenname einer OHG wird im Handelsregister eingetragen und ist öffentlich zugänglich. Er dient dazu, sie rechtlich eindeutig zu identifizieren. Entsprechend müssen die Regelungen bei der Namensvergabe eingehalten werden.

Verstöße können rechtliche Konsequenzen haben. Das Handelsregister überprüft, ob der Firmenname den gesetzlichen Anforderungen entspricht und nicht bereits von einer anderen OHG oder einem Unternehmen genutzt wird. Eine nachträgliche Namensänderung erfordert in der Regel einen Gesellschafterbeschluss sowie die Anmeldung des neuen Namens bei der zuständigen Handelsregisterstelle.

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Wie werden die Gewinne und Verluste einer OHG verteilt?

Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten in einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Sie kann dabei nach unterschiedlichen Verteilungsschlüsseln erfolgen.

Hierbei ist wichtig zu beachten, dass die Gewinne der OHG nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, sondern auf Ebene der Gesellschafterinnen und Gesellschafter versteuert werden.

In den meisten OHGs erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung häufig proportional zu den Kapitalanteilen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

Das bedeutet, dass diejenigen, die mehr Kapital in die Gesellschaft eingebracht haben, auch einen größeren Anteil am Gewinn erhalten. Entsprechend tragen diejenigen, die mehr Kapital eingebracht haben, auch einen größeren Anteil an den Verlusten. 

Im Gesellschaftsvertrag können jedoch auch andere Verteilungsschlüssel vereinbart und festgehalten werden. Zum Beispiel könnten die Gesellschafterinnen und Gesellschafter beschließen, Gewinne und Verluste gleichmäßig aufzuteilen, unabhängig von der Höhe ihrer Kapitalanteile.

Es ist aber auch möglich, mit Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die ein höheres Risiko tragen, eine Verlustverteilung zu vereinbaren, die ihre Haftung begrenzt.

Falls Gesellschafterinnen und Gesellschafter zusätzlich zur Kapitaleinlage auch Arbeit oder Dienstleistungen für die OHG erbringen, können sie eine zusätzliche Vergütung in Form eines Gehalts oder Honorars erhalten. Diese Vergütungen werden in der Regel vor der Gewinnverteilung berücksichtigt.

Verzicht auf Gewinnentnahme

Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben die Möglichkeit, auf ihre Gewinnanteile zu verzichten und diese im Unternehmen zu belassen, um das Eigenkapital der OHG zu stärken oder Gewinne für Investitionen zu verwenden. Alternativ können aber auch Verluste mit diesen Gewinnrücklagen oder andere Kapitalreserven ausgeglichen werden, um die finanzielle Stabilität der OHG sicherzustellen. 

Eintrag der OHG in das Handelsregister

Der Handelsregistereintrag ist ein entscheidender Schritt für die OHG, um ihre Rechtsfähigkeit zu erlangen und ihre Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Der Eintrag bietet Transparenz über die Gesellschaft und ihre Geschäftsführung.

Dritte wie Geschäftspartner, Gläubiger und Kunden können wichtige Informationen über die OHG abrufen, einschließlich der Namen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, des Geschäftszwecks und des Sitzes der Gesellschaft. Zudem ist er Voraussetzung für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der OHG.  

Für den Handelsregistereintrag muss die Gesellschaft bestimmte Informationen und Dokumente beim Handelsregister einreichen. Hierzu zählen unter anderem der Gesellschaftsvertrag, die Namen und Adressen der Gesellschafter, der Sitz der Gesellschaft und der Geschäftszweck.

Vor Einreichung muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen den Vertrag im Beisein eines Notars, der die Authentizität des Dokuments bestätigt, unterzeichnen. Anschließend reicht der Notar oder eine beauftragte Anwältin den schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Handelsregister ein.

Die zuständige Handelsregisterstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit. Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, erfolgt die Eintragung der OHG in das Handelsregister. Dieser Zeitpunkt markiert den Beginn der Rechtsfähigkeit und der persönlichen Haftung der Gesellschafter.

Nach erfolgreicher Eintragung erhalten die Gesellschafter einen Handelsregisterauszug, der die wichtigsten Informationen über die OHG enthält. Dieser Auszug kann in Geschäftsbeziehungen vorgelegt werden, um die Rechtsfähigkeit der OHG nachzuweisen. Abschließend wird der Eintrag im Handelsregister öffentlich bekannt gemacht, in der Regel im elektronischen Bundesanzeiger oder in regionalen Amtsblättern. 

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Buchführung und Steuern in der OHG

Durch den Eintrag in das Handelsregister unterliegt die OHG den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Damit ist sie zur doppelten Buchführung sowie der Erstellung eines Jahresabschlusses inklusive einer Bilanz verpflichtet. 

Doppelte Buchführung bedeutet, dass alle Geschäftsvorfälle in einem detaillierten System erfasst werden müssen:

  • Alle Geschäftsvorfälle müssen auf Konten erfasst werden, wobei jeder Buchungssatz mindestens zwei Konten betrifft: ein Soll-Konto und ein Haben-Konto (darunter Bankkonten, Debitoren- und Kreditorenkonten, Sachkonten und Eigenkapitalkonten).

  • Alle Buchungen müssen auf ordnungsgemäßen Belegen basieren, wie Rechnungen, Quittungen, Kassenbons und Verträge.

  • Die Buchführungsunterlagen, einschließlich aller Belege und Buchungsunterlagen, müssen für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden. In Deutschland beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre.

Dieses System ermöglicht eine genaue Erfassung von Einnahmen und Ausgaben sowie die Erstellung eines Jahresabschlusses, den die OHG am Ende eines Geschäftsjahres aufstellen muss. 

Jahresabschlussprüfung

In Deutschland müssen OHGs ab einer bestimmten Größe und Umsatzhöhe ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Die Prüfung dient dazu, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses sicherzustellen.

Dieser umfasst in der Regel eine Bilanz, die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) sowie einen Anhang. Die Bilanz zeigt das Vermögen (Aktiva) und die Schulden (Passiva) der OHG zu einem bestimmten Zeitpunkt und gibt Aufschluss über die finanzielle Situation des Unternehmens.

Die GuV zeigt die Erträge und Aufwendungen der OHG im abgelaufenen Geschäftsjahr. Sie ermittelt den Gewinn oder Verlust und zeigt, wie dieser zustande gekommen ist. Der Anhang enthält zusätzliche Informationen zur Bilanz und GuV, wie Erläuterungen zu den Bilanzposten und Angaben zur Rechtsform und den Geschäftsführern.

Die ordnungsgemäße Buchführung ist entscheidend, um die Steuerpflichten der OHG zu erfüllen. Die OHG ist verpflichtet, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer abzuführen. Die Buchhaltung muss sicherstellen, dass alle steuerrelevanten Informationen korrekt erfasst und Steuererklärungen fristgerecht abgegeben werden.

Die OHG selbst unterliegt nicht der Einkommensteuer. Aber die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der OHG sind verpflichtet, ihre Gewinnanteile und mögliche Sondervergütungen über die Einkommensteuer zu versteuern. Für die Gewinnfeststellung wird eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Gesellschaft vorgenommen.

Das bedeutet, dass zuerst der Gesamtgewinn ermittelt wird und dieser anschließend nach dem festgelegten Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter verteilt wird. 

OHG gründen: Schritt für Schritt

Für die Gründung einer OHG sind im Wesentlichen die folgenden Schritte erforderlich:

1.     Gesellschaftsvertrag aufsetzen: Der Gesellschaftsvertrag regelt die Zusammenarbeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und enthält u. a. die Namen der Gesellschafter, den Sitz der OHG, den Gegenstand des Unternehmens, die Kapitaleinlagen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die Gewinn- und Verlustverteilung. Es ist ratsam, den Gesellschaftsvertrag von einem Notar beurkunden zu lassen, auch wenn dies gesetzlich nicht zwingend erforderlich ist.

2.     Firmennamen wählen: Der Name muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und im Handelsregister eingetragen werden. 

3.     Eintrag in das Handelsregister: Um seine Geschäftstätigkeit aufnehmen zu können, muss die OHG beim Handelsregister angemeldet werden. 

4.     Anmeldung beim Gewerbeamt: Als Handelsgewerbe ist die OHG verpflichtet, beim zuständigen Amtsgericht ein Gewerbe anzumelden. In der Regel gibt das Gewerbeamt die Anmeldeinformationen an das Finanzamt und die Industrie- und Handelskammer weiter.

5.     Anmeldung beim Finanzamt: Um eine Steuernummer zu erhalten, muss die Gesellschaft den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Ist die Gesellschaft auch im europäischen Ausland tätig, benötigt sie zudem eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID)

6.     Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK): Die meisten OHGs sind Pflichtmitglieder in der IHK.  

7.     Versicherungen: Je nach Geschäftstätigkeit können für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer OHG unterschiedliche Versicherungen sinnvoll sein, um private und berufliche Risiken abzudecken. Hierzu gehören beispielsweise Haftpflichtversicherungen, Betriebsversicherungen oder Berufshaftpflichtversicherungen.

8.     Geschäftskonto eröffnen: Dieses Konto dient zur Abwicklung der geschäftlichen Finanzen und sollte von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gemeinsam genutzt werden. Zwar ist ein Geschäftskonto nicht gesetzlich verpflichtend, aber sinnvoll, um private und geschäftliche Ausgaben sauber zu trennen.

9.     Buchhaltung und Rechnungswesen: Es müssen die gesetzlichen Anforderungen zur doppelten Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses eingehalten werden. Um die finanziellen Transaktionen der OHG zu verfolgen, wird ein Buchführungssystem eingerichtet. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, eine Steuerberatung hinzuzuziehen.

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Gründungskosten: Was kostet es, eine OHG zu gründen?

Zu den typischen Kosten, die bei der Gründung einer OHG anfallen können, zählen beispielsweise die Kosten für die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Diese können je nach dem Umfang des Vertrags und dem Honorar des Notars variieren. Für den Eintrag der OHG ins Handelsregister fallen ebenfalls Gebühren an. Die Höhe dieser Gebühren hängt vom Kapital der OHG und anderen Faktoren ab. Zudem können sie von Bundesland zu Bundesland variieren.

Das Gleiche gilt für die Gebühren bei der Gewerbeanmeldung. Wer zusätzlich rechtliche oder steuerliche Beratung in Anspruch nimmt, muss zudem Kosten für Anwälte oder Steuerberater einplanen, die je nach den Anforderungen und dem Umfang der Beratung unterschiedlich hoch ausfallen können.

Um sicherzugehen, dass der Firmenname noch nicht vergeben ist und Bestand vor der Prüfung durch das Handelsregister hat, können Kosten für die Durchführung einer Namensrecherche und die Anmeldung des Namens im Handelsregister anfallen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kosten für die Gründung einer OHG stark variieren können und von vielen Faktoren abhängen, einschließlich des Standorts, der Größe des Unternehmens, der gewählten Rechts- und Steuerberatung und der individuellen Bedürfnisse der Gesellschaft. Es ist ratsam, im Vorfeld die genauen Kosten zu ermitteln und sicherzustellen, dass alle rechtlichen und finanziellen Aspekte berücksichtigt werden. 

Wie wird die OHG aufgelöst?

Die Auflösung einer OHG kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Wenn beispielsweise der im Gesellschaftsvertrag definierte Zweck der OHG erreicht ist oder nicht mehr erreichbar erscheint, kann die Auflösung beschlossen werden. Oder die Gesellschafterinnen und Gesellschafter können die OHG gemäß den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bedingungen kündigen.

Ist die OHG zahlungsunfähig oder befindet sie sich in einer finanziellen Krise und es besteht keine Aussicht auf Besserung, kann die Insolvenz und damit die Auflösung eintreten. Die Insolvenz einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder deren Tod kann ebenfalls zur Auflösung der OHG führen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Der erste Schritt zur Auflösung der OHG ist der Beschluss aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Dieser Beschluss muss gemäß den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln und Bedingungen getroffen werden. Nach der beschlossenen Auflösung der OHG beginnt die Liquidationsphase.

In dieser Phase werden die Vermögenswerte der OHG verkauft, offene Forderungen eingetrieben und Verbindlichkeiten beglichen. Wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass bestimmte Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Auflösung ausgeschlossen werden, erfolgt dieser Ausschluss, bevor alle offenen Verträge und Geschäftsbeziehungen abgewickelt und offene Rechtsstreitigkeiten beigelegt werden. Nach Begleichung aller Schulden und Verpflichtungen wird das verbleibende Vermögen an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter verteilt.

Die Verteilung erfolgt gemäß den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln zur Gewinn- und Verlustverteilung. Zum Schluss wird die OHG im Handelsregister gelöscht, um ihre rechtliche Existenz zu beenden.

Die Auflösung der OHG muss öffentlich bekannt gemacht werden, oft durch Eintragung in das Handelsregister oder durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Schritte und Verfahren zur Auflösung einer OHG stark von den individuellen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag abhängen können. Bei der Auflösung einer OHG ist rechtliche Beratung in der Regel unerlässlich, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen und Vertragsbestimmungen eingehalten werden.

Die Vorteile und Nachteile der OHG im Überblick

Ob die Rechtsform der OHG für eine Gründung infrage kommt, hängt von den individuellen Geschäftsanforderungen und -zielen ihrer Gründerinnen und Gründer ab. Die persönliche Haftung ist ein zentrales Merkmal der OHG und sollte besonders sorgfältig abgewogen werden.

In vielen Fällen können alternative Rechtsformen wie die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) eine attraktivere Option bieten, insbesondere wenn es darum geht, das Haftungsrisiko zu begrenzen und externes Kapital aufzunehmen. Es ist ratsam, sich bei der Wahl der Rechtsform rechtlich beraten zu lassen, um die bestmögliche Entscheidung für Ihr Unternehmen zu treffen. 

Vorteile der OHG

Nachteile der OHG

Einfache Gründung: Die Gründung einer OHG ist im Vergleich zu anderen Rechtsformen relativ einfach und erfordert keine hohen Mindestkapitalanforderungen.

Persönliche Haftung: Durch die persönliche Haftung genießen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter das Vertrauen von Geschäftspartnern und Gläubigern.

Flexibilität bei der Gewinnverteilung:Die Gewinnverteilung kann individuell im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Keine Mindestkapitalanforderungen: Es gibt keine festgelegten Mindestkapitalanforderungen, sodass die OHG auch mit geringem Startkapital gegründet werden kann.

Gesellschaftermitwirkung: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben direkten Einfluss auf die Geschäftsführung und die Entscheidungsprozesse der OHG.

Persönliche und unbeschränkte Haftung: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften persönlich auch mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der OHG. 

Begrenzte Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung: Die OHG hat begrenzte Möglichkeiten, Kapital von Dritten aufzunehmen, da Gesellschafterbeteiligungen nicht ohne weiteres übertragbar sind und die Haftung externer Investoren häufig abschreckt.

Beschränkte Rechtsfähigkeit: Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat die OHG eine beschränkte Rechtsfähigkeit und kann bestimmte Rechtsgeschäfte nicht abschließen.

Höherer Verwaltungsaufwand: Die OHG ist in der Regel zur doppelten Buchführung verpflichtet, was einen höheren Verwaltungsaufwand und Buchhaltungskosten bedeuten kann.

Begrenzte Lebensdauer: Die OHG endet oft mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. 

Eingeschränkte Anonymität: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer OHG sind öffentlich im Handelsregister eingetragen, was ihre Anonymität einschränkt.

Fazit: Was ist eine OHG – einfach erklärt!

Die OHG ist eine Form der Personengesellschaft, bei der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gemeinsam ein Handelsunternehmen gründen und betreiben.

Die Gründung einer OHG erfordert die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags, der die Regeln und Bedingungen für die Zusammenarbeit in der Gesellschaft festlegt. Die OHG kann in vielen Branchen tätig sein und hat einige Vorteile, wie die einfache Gründung und die Flexibilität bei der Gewinnverteilung.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die persönliche Haftung ein wesentlicher Nachteil der OHG ist und ein hohes finanzielles Risiko für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter darstellen kann. 

SumUp Team