Kommanditgesellschaft (KG) – Was ist eine KG?

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft aus zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen, die gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben.

Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern. Sie gehört zur Gruppe der Personengesellschaften und es handelt es sich um eine Handelsgesellschaft. Sie ist abzugrenzen von anderen Rechtsformen wie GmbH und Co KG.

Der Komplementär, der erste Gesellschafter, haftet unverbindlich mit seinem Privatvermögen.

Der zweite Gesellschafter, der Kommanditist, hat keinerlei Leistungsbefugnisse, sondern Kontrollbefugnisse. Er haftet lediglich mit der von ihm eingebrachten finanziellen Beteiligung.

Eine Kommanditgesellschaft muss aus mindestens einem Kommanditisten bestehen, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist, und einem oder mehreren Komplementären, den persönlich haftenden Gesellschaftern.

Gründung einer Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft wird mit einem Vertrag geschlossen. Dieser Vertrag bestimmt unter anderem die Dauer, Kündigungsmöglichkeit und Haftsumme des Kommanditisten.

Der Name der Gesellschaft besteht aus einem Namen des Komplementärs und einem Zusatz, der die Rechtsform der Gesellschaft näher bestimmt.

Die KG muss in das Firmenbuch eingetragen werden und sie ist weder einkommens- noch körperschaftspflichtig.

Die Geschäftsführung wird nur von den Komplementären erfüllt. Die Kommanditisten sind hier ausgeschlossen. Der Kommanditist kann jedoch Befugnisse durch Mitgeschäftsführung oder Handlungsvollmachten erhalten.

Die Bilanz und Kontrollrechte in einer KG

Die Bilanzierung ist Aufgabe der Komplementäre.

Die Kommanditisten haben ein Kontrollrecht, sie erhalten eine Kopie der Jahresbilanz und können die Bücher einsehen und auf ihre Richtigkeit prüfen. Diese Rechte sind ihnen gesetzlich vorbestimmt.

Die KG entsteht steuerrechtlich mit dem Geschäftsbeginn. Sie gilt normalerweise als Mitunternehmerschaft.

Gewinn- und Verlustverteilung in einer KG

Das Kapital der Kommanditgesellschaft wird mit 4 % verzinst. Sollte der Jahresgewinn zu niedrig sein, wird er mit einem niedrigeren Satz verzinst (§§ 168, 121 HGB).

Der Komplementär als Geschäftsführer und Träger des vollen Risikos erhält eine angemessene Gewinnbeteiligung. Die Form der Gewinnverteilung bei einer KG wird vertraglich geregelt.

Die Gewinngutschrift erhält der Kommanditist auf ein Sonderkonto, der Komplementär erhält sie auf sein Privat- oder Kapitalkonto.

Bei Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zur Höhe seines Anteils teil. Darüber hinausgehende Verluste sind mit späteren Gewinnen zu tilgen. Der Kommanditist tritt aber nicht in Schuld bei der KG.