KG gründen: eine besondere Form der Haftung

Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) zeichnet sich durch einige besondere Merkmale aus, die sich von anderen Unternehmensformen unterscheiden. In einer KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern, nämlich den Komplementär und den Kommanditisten.

Der Komplementär ist für die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft verantwortlich, während Kommanditisten lediglich Kapital zur Verfügung stellen und keine operativen Entscheidungen treffen.

Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?

Die KG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck wie bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist.

Sie gilt als Unterart der Offenen Handelsgesellschaft und unterliegt daher im Wesentlichen den gleichen Vorschriften wie die OHG. Als Gewerbebetrieb muss sie beim Gewerbeamt angemeldet und als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Damit ist sie zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und Inventur verpflichtet.

Ein Mindestkapital ist für die Gründung einer KG nicht vorgeschrieben. Der entscheidende Unterschied zur OHG ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für den Kommanditisten.  

Die KG zeichnet sich durch zwei Arten von Gesellschaftern und deren differenzierte Haftung aus. Sie besteht aus mindestens einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten.

Der Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt für die Schulden und Verbindlichkeiten der KG. Dies bedeutet, dass sein persönliches Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften kann. Im Gegensatz dazu ist die Haftung des Kommanditisten auf die Höhe seiner Einlagen beschränkt.

Die Haftungssummen der Kommanditisten müssen zudem ins Handelsregister eingetragen werden. Damit ist sein Privatvermögen von der Haftung ausgenommen. Diese Haftungsbeschränkung greift allerdings erst, wenn die KG in das Handelsregister eingetragen wurde. Führt die Gesellschaft ihre Geschäfte bereits vor der Eintragung, haften auch die Kommanditisten der KG unbeschränkt.

Was bedeutet GmbH & Co. KG?

Um eine KG zu gründen, sind mindestens zwei Gesellschafterinnen oder Gesellschafter erforderlich. Hierbei kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln. Besteht das Unternehmen ausschließlich aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), spricht man vom Gründen einer GmbH und Co. KG. Günstiger wird es, eine UG und Co. KG zu gründen, da hier im Gegensatz zur Gründung einer GmbH und Co. KG kein Mindeststammkapital erforderlich ist.

Wie die OHG verfügt auch die KG über keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann aber vor Gericht klagen und verklagt werden, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben oder auch Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein.  

Die KG erlaubt eine gewisse Flexibilität in der Gesellschaftsstruktur in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse und die Aufgabenverteilung zwischen den Gesellschaftern. Dies kann bei der Gründung und dem Betrieb des Unternehmens von Vorteil sein. 

Der Gesellschaftsvertrag: Voraussetzung, um eine KG zu gründen

Die Zusammenarbeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter in der KG regelt ein formfreier Gesellschaftsvertrag. Er bedarf nicht der Schriftform, allerdings ist es ratsam, den Vertrag schriftlich aufzusetzen, um Streitigkeiten oder Missverständnisse in Bezug auf die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zu vermeiden. Dabei sollte der Vertrag mindestens die folgenden Punkte regeln:

  • Unternehmensgegenstand (Zweck der KG)

  • Sitz und Name (Firma, unter der das Geschäft betrieben wird)

  • Namen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ihre Funktion (Komplementär oder Kommanditist)

  • Höhe der Einlage für die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten

Der Name der KG

Die Firma, also der Name, unter dem die KG im Geschäftsverkehr auftritt, muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Zulässig sind Personennamen der Gesellschafterinnen und/oder Gesellschafter, Bezeichnungen des Unternehmensgegenstandes, Fantasienamen oder Kombinationen dieser Elemente. Wichtig ist, dass die Rechtsform „Kommanditgesellschaft“ oder die Abkürzung „KG“ im Namen enthalten ist, um die Unternehmensform deutlich zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss der Name für das Unternehmen geeignet sein. Da heißt, er darf Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner oder Geldgeber nicht in die Irre führen. Zudem muss er sich ausreichend von anderen Firmen unterscheiden, um Missverständnisse zu vermeiden. Da der Name in das Handelsregister eingetragen werden muss, lohnt es sich vor der Eintragung sicherzustellen, dass andere Unternehmen nicht bereits eine ähnliche Firma angemeldet haben.

Darüber hinaus werden weitere Regelungen, die die Führung der KG betreffen, festgehalten. Hierzu zählen im Wesentlichen Regelungen über

  • die Geschäftsführung,

  • Vertretungsbefugnis,

  • Ausscheiden von Gesellschaftern,

  • Auflösung der Gesellschaft,

  • Entnahmen,

  • eingebrachte Sachwerte und Grundstücke sowie

  • Schlichtungsklauseln.

Persönliche Geschäftsführung durch den Komplementär

Anders als bei anderen Personengesellschaften, bei denen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemeinsam die Geschäftsführung übernehmen, liegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft in einer KG ausschließlich in den Händen der persönlich haftenden Komplementäre.

Sie haben die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und müssen die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter wahren. Verstöße gegen diese Pflicht können zu Schadensersatzansprüchen führen. 

Komplementäre handeln in der Regel eigenverantwortlich und sind für die tägliche Geschäftsführung und die operativen Entscheidungen der Gesellschaft verantwortlich. Sie können Verträge im Namen der KG abschließen, Mitarbeitende einstellen, Geschäfte tätigen und alle anderen erforderlichen Handlungen vornehmen, die für den Betrieb des Unternehmens notwendig sind.

Die Geschäftsführungsbefugnisse der Komplementäre können im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder erweitert werden. Dies ermöglicht den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern – Komplementären und Kommanditisten – , die Geschäftsführung nach ihren Bedürfnissen und Vorstellungen zu gestalten.

Die Kommanditisten haben normalerweise kein aktives Mitspracherecht in der Geschäftsführung, es sei denn, dies ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen. Handlungen, die den gewöhnlichen Betrieb der KG betreffen, können sie nicht widersprechen. In der Regel sind sie auf die Rolle des Kapitalgebers beschränkt. Allerdings haben sie das recht, bei grundlegenden Gesellschafterbeschlüssen wie der Abänderung des Gesellschaftsvertrages, der Aufnahme neuer Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der Auflösung der Gesellschaft gleichberechtigt mitzuwirken.

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Im Auftrag der Gesellschaft: Der Prokurist der KG

Die KG darf nicht durch einen Fremdgeschäftsführer vertreten werden. Allerdings können die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer KG beschließen, zur Unterstützung der Geschäftsführung eine Prokuristin oder einen Prokuristen zu bestellen.

Sie handeln im Auftrag der Gesellschaft und unterliegen dabei den Weisungen der Geschäftsführung oder der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Aufgaben und Befugnisse werden im Gesellschaftsvertrag festgelegt und können daher im Einzelnen variieren. 

Zu den wesentlichen Aufgaben einer Prokuristin oder eines Prokuristen zählt die Vertretung der KG nach außen. Sie können Verträge im Namen der Gesellschaft abschließen und sind befugt, rechtlich bindende Entscheidungen und Vereinbarungen zu treffen, die den Betrieb des Unternehmens betreffen. Zudem regeln sie alltägliche Geschäftsangelegenheiten wie den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die Anmietung von Räumlichkeiten oder die Einstellung von Mitarbeitenden.

Sie können normalerweise auch Bankgeschäfte im Namen der KG durchführen, also ein Geschäftskonto eröffnen, Kredite aufnehmen oder finanzielle Transaktionen verwalten. 

Prokuristinnen und Prokuristen haben oft die Befugnis, rechtliche Dokumente wie Verträge, Urkunden und Geschäftskorrespondenz im Namen der KG zu unterzeichnen und können auch dazu berechtigt sein, Handelsregisteranmeldungen und andere behördliche Formalitäten im Namen der Gesellschaft durchzuführen.

Buchführung in der KG

Die KG ist handelsregisterpflichtig. Damit unterliegt sie den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB)und ist zur doppelten Buchführung sowie zur Bilanzierung verpflichtet. Die ordnungsgemäße Buchführung sowie die Aufstellung der Bilanz ist Aufgabe der Komplementäre. Die Kommanditisten haben das Recht, die Jahresbilanz zu prüfen. Die Komplementäre müssen ihnen dazu eine Abschrift der Bilanz zur Verfügung stellen und ihnen Einsicht in die Bücher gewähren.  

Welche Steuerarten sind in der KG relevant?

Wird eine KG aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit als Gewerbebetrieb angesehen, gilt sie als selbstständiges Steuersubjekt und ist verpflichtet, Gewerbesteuer (GewSt) zu zahlen. Darüber unterliegen die Umsätze aus ihren Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer (USt) und müssen entweder zum Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent oder dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von sieben Prozent versteuert werden.

Warum eine Immobilien KG gründen?

Steuerrechtlich ist es für Privatleute günstig, eine KG zu gründen, um Immobilien zu verwalten. Einkünfte aus der Verwaltung von Immobilien stellen steuerlich grundsätzlich private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. § 21 Einkommensteuergesetz (EStG)) und nicht aus Gewerbebetrieb (vgl. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG)) dar. Daher unterliegen sie nicht der Gewerbesteuer.

Die Kommanditgesellschaft selbst unterliegt nicht der Einkommensteuer (ESt). Ihre Gewinne werden einheitlich und gesondert festgestellt und müssen von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung versteuert werden. 

Gewinn- und Verlustverteilung

Nach § 121 Handelsgesetzbuch (HGB) steht allen Gesellschaftern – unabhängig davon, ob Komplementär oder Kommanditist – zunächst ein Anteil in Höhe von vier Prozent ihrer Kapitalanteile vom Jahresgewinn zu. Die restlichen Gewinne werden in einem angemessenen Verhältnis verteilt. 

Was die Gesellschafterinnen und Gesellschafter für angemessen halten, wird mit dem Verteilungsschlüssel im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Dies ermöglicht eine flexible Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse und der Gewinnbeteiligung.

So kann beispielsweise vereinbart werden, dass Komplementäre für ihren Einsatz in der Geschäftsführung und für ihr erhöhtes Haftungsrisiko eine Sonderzahlung in Form von Tantiemen erhalten. Alternativ kann ihnen für ihre Dienste ein festes monatliches Gehalt gezahlt werden, das unabhängig vom Jahresertrag festgelegt wird. 

An den Verlusten nehmen Kommanditisten nur bis zur Höhe ihres Kapitalanteils teil. Komplementäre müssen Verluste dagegen vollständig tragen.

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KG anmelden: Gründungsschritte und Formalitäten

Die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) erfordert in Deutschland einige rechtliche Schritte und Formalitäten. 

Im ersten Schritt wird der Gesellschaftsvertrag erstellt, der die Beziehungen zwischen den Komplementären und den Kommanditisten regelt. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form, sollte aber in schriftlicher Form vorliegen. Nachdem der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde, muss die KG in das Handelsregister eingetragen werden.

Dazu müssen sämtliche Gesellschafter (Komplementäre und Kommanditisten) vor oder unverzüglich nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die KG beim zuständigen Amtsgericht anmelden. Im nächsten Schritt folgt die Anmeldung der KG beim Gewerbeamt. Das Gewerbeamt gibt die Gründungsinformationen in der Regel an die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie an das Finanzamt weiter.

Vom Finanzamt erhält die KG eine Steuernummer, die sie bei allen steuerlichen Angelegenheiten angeben muss. Ist die KG auch im europäischen Ausland tätig, benötigt sie neben der Steuernummer auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID).

TIPP

Geschäftskonto gründen

Als Personengesellschaft ist die KG nicht dazu verpflichtet, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Dennoch ist es ratsam, es auch ohne gesetzliche Verpflichtung zu nutzen. Mit dem Geschäftskonto von SumUp beispielsweise trennen Gründerinnen und Gründer private von beruflichen Zahlungen. Gleichzeitig erleichtern zahlreiche smarte Funktionen ihnen die Buchführung.

Abhängig von Ihrer Geschäftstätigkeit und Ihrem Standort können weitere behördliche Genehmigungen und Lizenzen erforderlich sein. Informieren Sie sich bei den örtlichen Behörden, welche spezifischen Anforderungen in Ihrem Fall gelten. Es ist ratsam, sich vor der Gründung einer KG von einem Anwalt oder Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und um steuerliche Aspekte zu klären.

Welche Kosten müssen beim Gründen einer KG berücksichtigt werden?

Zu den Ausgaben, die beim Gründen einer KG berücksichtigt werden sollten, zählen im Wesentlichen die folgenden Kosten:

  • Gebühren für eine Rechtsberatung: Gegebenenfalls wird für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags und die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Gründung einer KG eine Rechtsberatung konsultiert.

  • Notargebühren: Die Kosten für notarielle Dienstleistungen bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags richten sich nach dem Kapital der Gesellschaft und dem Umfang des Vertrags. 

  • Gebühren für den Eintrag in das Handelsregister

  • Gebühren für die Gewerbeanmeldung: Diese Gebühren variieren je nach Gemeinde und Geschäftstätigkeit.

  • Kosten für die Steuerberatung: Die Hilfe einer Steuerberatung kann bei der Steuergestaltung und Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der KG hilfreich sein. Die Kosten für steuerliche Beratung variieren je nach Komplexität der steuerlichen Angelegenheiten und der Steuerberatung selbst.

  • Eventuelle Lizenz- und Genehmigungsgebühren: Abhängig von der Art Ihrer Geschäftstätigkeit und Ihrem Standort können zusätzliche Kosten für spezielle Lizenzen oder behördliche Genehmigungen anfallen.

  • Kapitaleinlagen: Für die Gründung muss die Gesellschaft sicherstellen, dass ausreichend Kapital für die KG aufgebracht wird, um die Haftungsanforderungen zu erfüllen. 

Wie wird eine KG aufgelöst?

Die Auflösung einer KG erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den gesetzlichen Vorschriften.

Wurde im Gesellschaftsvertrag beispielsweise eine feste Laufzeit für die KG festgelegt und diese Laufzeit abgelaufen ist, gilt die KG als aufgelöst. Die KG kann aber auch durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufgelöst werden.

Alternativ kann der Gesellschaftsvertrag regeln, ob ein Mehrheitsentscheid ausreichend ist oder eine bestimmte Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Einigen sich die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einvernehmlich, können sie die KG unabhängig von den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln auflösen.

Wenn persönlich haftende Gesellschafter die KG verlassen möchten oder aus anderen Gründen ausscheiden (z. B. Tod oder Insolvenz), kann dies ebenfalls zur Auflösung der KG führen. Der Gesellschaftsvertrag der KG enthält hierzu in der Regel entsprechende Bestimmungen.

Wird die KG zahlungsunfähig und kann ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen, kann dies zur Insolvenz und anschließend ebenfalls zur Auflösung führen. In diesem Fall wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der die Vermögenswerte der KG verwaltet und die Auflösung durchführt. In bestimmten Fällen kann auch ein Gericht die Auflösung einer KG anordnen, beispielsweise bei schweren Verstößen gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag. 

Die Auflösung einer KG kann eine komplexe Angelegenheit sein, die rechtliche und finanzielle Aspekte betrifft. Die Abwicklung der Geschäftsaktivitäten, die Verteilung von Vermögenswerten und die Erfüllung von Verbindlichkeiten müssen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Gesellschaftsvertrag erfolgen.

Um die KG zu beenden, wird diese im Rahmen der Liquidation zunächst abgewickelt. Ziel ist es, die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zu verteilen. Anschließend kann die Löschung der KG aus dem Handelsregister vom Notar beantragt werden.

Fazit: Was es bedeutet, eine KG zu gründen

Insgesamt bietet die Rechtsform der KG eine interessante Möglichkeit für Unternehmensgründerinnen und -gründer, da sie ihre persönliche Haftung beschränken können und dennoch die Möglichkeit haben, aktiv am Geschäftsbetrieb teilzunehmen. Allerdings erfordert die KG auch eine sorgfältige Planung und rechtliche Gestaltung, da die Haftungsregelungen komplex sein können.

Gründerinnen und Gründer sollten daher rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass die KG die richtige Rechtsform für ihre spezifischen Bedürfnisse ist.

SumUp Team