Insolvenz – Was ist eine Insolvenz?

Als Insolvenz wird die Unfähigkeit eines Unternehmens bezeichnet, seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen.

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Unter Insolvenz (= Konkurs) versteht man die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens. Das Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern zu erfüllen.

Gründe für eine Insolvenz

Im deutschen Insolvenzrecht sind drei mögliche Gründe für die Insolvenz aufgeführt:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Das Unternehmen kann seine fälligen Schulden nicht begleichen.

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Das Unternehmen wird zum Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Schulden voraussichtlich nicht in der Lage sein, diese zu begleichen.

  • Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen des Unternehmens ist kleiner als seine Schulden. Vermögen und Schulden sind in diesem Sinne nicht unbedingt mit ihren bilanziellen Werten anzusetzen, sondern mit ihren tatsächlichen Werten. Diese können (etwa im Falle von stillen Reserven) teilweise recht deutlich voneinander abweichen.

Wenn einer dieser drei Fälle vorliegt, hat die Geschäftsführung unverzüglich Insolvenz zu erklären.

Wird die Insolvenzerklärung nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, so müssen die Verantwortlichen für diese Insolvenzverschleppung mit bis zu drei Jahren Gefängnisstrafe rechnen (§ 15a InsO).

Insolvenzordnung in Deutschland

Die Insolvenzordnung enthält wichtige Bestimmungen für das Insolvenzverfahren, ein Verfahren der Zwangsvollstreckung, über das die Gläubiger des zahlungsunfähigen Schuldners finanziellen Ausgleich erhalten.

Das Vermögen des Schuldners wird dabei geregelt an die Gläubiger abgeführt, während dem Schuldner gleichzeitig ein Teil des Einkommens zur Existenzsicherung zugesprochen wird.

Wichtige Inhalte der Insolvenzordnung sind:

  • Allgemeine Vorschriften: Allgemeine Regelungen wie Ziele und Verfahrensgrundsätze des Insolvenzverfahrens.

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Richtlinien zu den Eröffnungsvoraussetzungen, zur Bestimmung der Insolvenzmasse (=Vermögensmasse) und den Organen der Gläubiger.

  • Insolvenzanfechtung: Grundsätze und Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung.

  • Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse: Regelungen zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses, eines Gläubigerverzeichnisses und der Verwertung der Insolvenzmasse.

  • Befriedigung der Gläubiger: Anleitung zur Feststellung der Forderungen und Verteilung der Insolvenzmasse auf die Gläubiger.

  • Insolvenzplan: Vorgaben zu Aufstellung, Gliederung und Bildung des Insolvenzplans zur Durchführung der Insolvenz.

  • Restschuldbefreiung: Regelungen zur Befreiung von natürlichen Personen von der Restschuld – also jenen Verbindlichkeiten, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht erfüllt werden können.

  • Verbraucherinsolvenzverfahren: Besondere Bestimmungen zum Insolvenzverfahren für Privatpersonen.

Arten des Insolvenzverfahrens

Die Insolvenzordnung hat 1999 zwei Verfahren bei Insolvenz festgelegt:

  • Regelinsolvenz: Voraussetzungen für eine Regelinsolvenz sind eine selbstständige Tätigkeit mit mehr als 19 Gläubigern und aktuelle Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern (Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge).

  • Verbraucherinsolvenz: Die Verbraucherinsolvenz wird auch als Privatinsolvenz bezeichnet und kann daher auch nur von Privatpersonen eingeleitet werden.

Ablauf und Dauer der Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz für Unternehmer lässt sich in vier Stufen gliedern:

Stufe 1: Einleitung des Insolvenzverfahrens

Im Gegensatz zur Verbraucherinsolvenz besteht bei der Regelinsolvenz nicht die Pflicht zu einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann sofort beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Die Regelung sieht vor, dass Selbstständige trotz Aufnahme des Insolvenzverfahrens ihre selbstständige Tätigkeit weiter ausführen können. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Forderungen der Gläubiger zumindest zum Teil befriedigt werden können.

Stufe 2: Durchführung des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzgericht leitet nun das Insolvenzverfahren per Beschluss ein. Gleichzeitig weist das Gericht einen Insolvenzverwalter zu, der den Schuldenstand und die Lage des Unternehmens prüft.

In der Gläubigerversammlung wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens entschieden. Dabei wird auch festgelegt, ob das Unternehmen saniert wird oder das Vermögen an die Gläubiger ausgegeben wird.

Der Schuldner muss sein pfändbares Vermögen (natürliche Person) oder seine vom Insolvenzverwalter bestimmte Insolvenzmasse (juristische Personen, also z.B. GmbH, AG und KGaA) zur Verfügung stellen.

Stufe 3: Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Sobald das Vermögen entsprechend verteilt wurde, wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht wieder aufgehoben. Juristische Personen wie die GmbH oder AG werden aufgelöst. Für natürliche Personen schließt sich hingegen noch die Wohlverhaltensperiode an.

Stufe 4: Wohlverhaltensperiode

Im Rahmen der Wohlverhaltensperiode kann für natürliche Personen noch eine Restschuldbefreiung erzielt werden.

Insolzenzbekanntmachung

Im Internet führen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Insolvenzbekanntmachungen auf, wenn vom jeweiligen Unternehmen Insolvenzen beim Amtsgericht beantragt worden ist.