Gewerbetreibender – Was ist ein Gewerbetreibender?

Ein Gewerbetreibender ist ein Selbständiger, der ein Gewerbe ausführt. Er ist von einem Freiberufler abzugrenzen, der einem freien Beruf (Rechtsanwalt, Arzt usw.) nachgeht.

Als Gewerbetreibender müssen Sie bei dem zuständigen Gewerbeamt Ihr Gewerbe anmelden. Nach dieser Anmeldung bekommen Sie Ihren Gewerbeschein.

Um ein Gewerbetreibender zu sein, also ein Gewerbe zu betreiben oder zu unterhalten, müssen mehrere Merkmale erfüllt sein.

Rechtsgrundlage dafür ist die Gewerbeordnung, kurz GewO. Danach ist das Gewerbe eine wirtschaftliche Tätigkeit, die Sie auf Ihre eigene Rechnung, in Ihrer eigenen Verantwortung sowie mit der Absicht ausüben, dauerhaft damit einen Gewinn zu erzielen.

Der weitere Sinn eines Gewerbes liegt darin, davon leben zu können.

Gewerbetreibender als Selbständiger

Der Oberbegriff für ein Gewerbe ist die Selbstständigkeit.

Für die Definition von Selbstständigkeit gilt das SGB IV, das vierte Sozialgesetzbuch. Hier wird die Selbstständigkeit von der Unselbstständigkeit des Arbeitnehmers abgegrenzt, und zwar in erster Linie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

In der Gewerbeordnung ist näher definiert, welche Berufsgruppen und Berufsarten ein Gewerbe darstellen.

Nicht dazu gehören alle freien Berufe wie zum Beispiel Apotheker, Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Zu den besonderen Merkmalen von Freiberuflern gehören deren speziellen Fachkenntnisse beziehungsweise handwerklichen Fähigkeiten in dem jeweiligen Beruf.

Im Zweifelsfall entscheidet das Finanzamt darüber, ob Ihre Selbstständigkeit gewerblich oder freiberuflich ist.

Gewerbeanmeldung

Gewerbetreibende müssen im Gegensatz zu Freiberuflern ihre Selbstständigkeit als Gewerbe anmelden.

Das geschieht bei der Gemeindeverwaltung, in welcher der Selbstständige seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise sein Unternehmen als Gewerbe betreibt.

Für Jungunternehmer oder Existenzgründer sind Wohn- und Gewerbesitz meistens identisch.

Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt durch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den jeder Selbständige (also auch Freiberufler) zu Beginn seiner Tätigkeit ausfüllen muss.

Gewerbetreibender, Liebhaberei und Scheinselbständigkeit

Ihre gewerbliche Tätigkeit muss nach außen gerichtet sein; jeder Außenstehende muss deutlich erkennen können, dass Sie als Selbstständiger ein Gewerbe betreiben. Sie sind selbstständig, also ein Arbeitgeber. Ihre gewerbliche Tätigkeit ist geplant und auf Dauer oder zumindest für einen von Beginn an geplanten Zeitraum vorgesehen.

Und letztendlich haben Sie die feste Absicht, mit dem Gewerbe Gewinne zu erzielen. Wenn diese Gewinnabsicht dauerhaft nicht erkennbar ist, wird Ihre Tätigkeit vom Betriebsfinanzamt aus steuerlicher Sicht als „Liebhaberei“ eingestuft – also ohne eine Gewinnerzielungsabsicht.

In diesem Fall können Sie Ihre Ausgaben steuerlich nicht mehr geltend machen.

Wenn Ihre Selbständigkeit in Frage gestellt wird, weil Sie zu abhängig von einem Auftraggeber sind, kann es passieren, dass Ihre Tätigkeit als Scheinselbständigkeit eingestuft wird. Ihre Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig.

Steuern für Gewerbetreibende

Der gravierende Unterschied zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist die Steuerpflicht.

Ein Gewerbe zu betreiben ist einkommen- und gewerbesteuerpflichtig, während der Freiberufler nur Einkommensteuer zahlen muss.

Steuerpflicht bedeutet in diesem Sinne, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Die kann, muss aber nicht zwangsläufig zu einer Steuerzahlung führen.

Als Selbstständiger – also sowohl als Gewerbetreibender als auch als Freiberufler – können Sie zu Beginn Ihrer Unternehmensgründung entscheiden, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt werden möchten.

Rechnungsvorlage Kleinunternehmer PDF

Wenn ja, dann zahlen Sie keine Umsatzsteuer, bekommen aber auch keine Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstattet. Sie werden in Bezug auf die Umsatz-/Mehrwertsteuer mit Ihrem Gewerbe wie ein Endverbraucher behandelt.