Die verschiedenen Steuerklassen in der Übersicht

Als Unternehmerin oder Unternehmer haben Sie sich mit Sicherheit mit dem deutschen Steuersystem vertraut gemacht. Dabei sind Sie bestimmt auch auf die unterschiedlichen Steuerklassen gestoßen, in die die Finanzbehörde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einteilt. Diese Einteilung hat entscheidenden Einfluss darauf, was am Ende des Monats vom Bruttolohn im Portemonnaie übrig bleibt. Alle wichtigen Informationen darüber, welche Steuerklassen es gibt, nach welchen Kriterien die Zuteilung erfolgt, was Singles und Paare beachten müssen und wie Sie die Steuerklasse wechseln können, haben wir von SumUp Ihnen in diesem Beitrag zusammengestellt. 

Gut zu wissen: Selbstständige unterliegen nicht der Lohnsteuerpflicht, sondern der Einkommensteuerpflicht. Entsprechend werden Sie auch keiner Steuerklasse zugeordnet. Übersteigt ihr Einkommen den Grundfreibetrag in Höhe von 10.347 € für Alleinstehende und 20.694 € für verheiratete Paare, wird die Einkommensteuer in Abhängigkeit von der Höhe ihres zu versteuernden Einkommen berechnet.

Welche Steuerklassen gibt es?

Sie kennen sicher die Lohnsteuerklasse I bis VI, in die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Besteuerung ihres Lohns oder Gehalts vom Finanzamt eingeteilt werden. Aber wissen Sie auch, wer in welcher Steuerklasse ist und warum das zuständige Finanzamt diese Einordnung vorgenommen hat? Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Steuerklasse nicht die Wahl haben. Die Zuteilung hängt vielmehr von bestimmten Steuermerkmalen ab, die festlegen, in welcher Höhe ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert wird. Hier sind Faktoren wie der Familienstand, die Anzahl der Kinder sowie die jeweiligen Freibeträge, die für Steuerzahler gelten, entscheidend. Wir von SumUp liefern Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Steuerklassen und ihre Merkmale.

Steuerklasse I: ledig ohne Kind

Sie werden der Steuerklasse I zugeteilt, wenn Sie alleinstehend und nicht alleinerziehend sind. Als Alleinstehende gelten dabei sowohl unverheiratete als auch geschiedene oder verwitwete Personen. Leben Sie dauerhaft getrennt von Ihrem Ehepartner oder lebt Ihr Ehepartner im Ausland, gehören Sie ebenfalls in die Steuerklasse I. Das Gleiche gilt für Personen, die Einkünfte in Deutschland beziehen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aber im Ausland haben. In diesem Fall spricht das Steuergesetz von beschränkt steuerpflichtigen Personen. 

Gut zu wissen: Witwen und Witwer verbleiben im Jahr des Todes Ihres Ehepartners sowie im darauffolgenden Jahr zunächst in der Steuerklasse III.

Im Vergleich zu anderen Steuerklassen sind die Vorgaben, die in Hinblick auf Steuerklasse I gelten, eher ungünstig. Der Lohnsteuerabzug ist mit etwa 17 % vergleichsweise hoch.

Obwohl Minijobber, die nicht mehr als 450 € im Monat verdienen, keine Steuern auf diese Löhne oder Gehälter zahlen, werden auch sie der Steuerklasse I zugeordnet.

Wer alleinstehend und alleinerziehend ist, gehört dagegen nicht in die Steuerklasse I. Das hat den einfachen Grund, dass Steuerzahler hier die Vorzüge von Entlastungsfreibeträgen wie den Kinderfreibetrag nicht nutzen können.

Erfüllen Steuerzahler nicht länger die oben genannten Voraussetzungen, müssen sie die Steuerklasse wechseln. Dies ist unter anderem bei den folgenden Gründen der Fall:

  • bei Heirat

  • bei der Geburt eines Kindes einer alleinerziehenden Steuerzahlerin oder eines alleinerziehenden Steuerzahlers

  • bei der Ausübung eines Zweitjobs, bei dem es sich nicht um einen Minijob auf 450 € Basis handelt.


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Steuerklasse II: alleinstehend und alleinerziehend

Steuerklasse II werden ausschließlich alleinerziehende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugeordnet, die mehr als 450 € im Monat verdienen. Diese Zuordnung erfolgt übrigens nicht automatisch, sondern muss vom Steuerpflichtigen selbst beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Bei Ihrem Antrag müssen Sie nachweisen, dass in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind unter 18 Jahren lebt, für das Sie Kindergeld erhalten bzw. den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Gleichzeitig müssen Sie nachweisen, dass keine weitere volljährige Person, die als erziehungsberechtigt gelten könnte, in Ihrem Haushalt lebt. 

Wird Ihr Kind volljährig, profitieren Sie auch dann noch von den Vorzügen der Steuerklasse II, solange Sie weiterhin Kindergeld beziehen oder vom Kinderfreibetrag profitieren. 

Gut zu wissen: Die Zugehörigkeit zur Steuerklasse II soll Alleinerziehende finanziell entlasten. Leben mehrere Kinder im Haushalt, kann pro Kind ein Freibetrag in Höhe von 240 € geltend gemacht werden.

Steuerklasse III: verheiratet mit Kind

Die Einteilung in die Steuerklasse III ist an zwei wesentliche Voraussetzungen gebunden: 

  • Die verheiratete Person ist Alleinverdienerin oder Alleinverdiener mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 450 € und Elterngeldbezieherin oder -bezieher.

  • Die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner hat die Steuerklasse V gewählt. 

Verheirateten Paaren gleichgestellt gelten auch eingetragene Lebenspartnerschaften, sofern einer der beiden die Steuerklasse IV gewählt hat und weniger oder gar kein Geld verdient. Witwen und Witwer dürfen im Todesjahr sowie im Folgejahr des Todes ihres Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners ebenfalls in der Steuerklasse III verbleiben.  

Die Steuerklasse III zeichnet sich dadurch aus, dass beide Partner den Grundfreibetrag nutzen können. Entsprechend sind die Freibeträge hier besonders hoch. So bleibt letztendlich mehr Netto vom Brutto übrig. Allerdings können Steuerzahler in der Steuerklasse V keine Freibeträge nutzen, wodurch ihr Nettogehalt geringer ausfällt. 

Die meisten Paare entscheiden sich für die Kombination der Steuerklassen III und V, wenn einer deutlich mehr verdient als der andere. Am wirtschaftlichsten ist es, wenn der Partner mit dem höheren Bruttogehalt die Steuerklasse III und der andere die Steuerklasse V wählt.

Grundvoraussetzung, um die Kombination aus Steuerklasse III und V zu wählen, ist eine gemeinsame Steuererklärung, die die Partner am Ende des Steuerjahres beim Finanzamt einreichen. 


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Steuerklasse IV: Paare mit gleich hohem Einkommen

Als Alternative zur Kombination der Steuerklassen III und V wird die Steuerklasse IV von verheirateten Paaren gewählt, die in etwa gleich viel verdienen. Während die Kombination III/V beantragt werden muss, erfolgt die Zuordnung in die Steuerklasse IV nach der Hochzeit automatisch. 

Auf der Basis der Steuerklasse IV zahlen beide Partner in etwa gleich viele Steuern. Waren Sie bisher in die Steuerklassen III und V eingeteilt und wechseln in die Steuerklasse IV, können Sie das Faktorverfahren in Anspruch nehmen, um zu vermeiden, dass der Partner, der weniger verdient, zu hoch versteuert wird. 

Welche Steuerklasse nach Heirat? 

Sie möchten wissen, ob es sich lohnt, von Steuerklasse IV und IV in Steuerklasse III und V zu wechseln? Im Internet finden Sie zahlreiche Rechner, mit deren Hilfe Sie die optimale Kombination Ihrer Steuerklasse berechnen und verschiedene Szenarien durchspielen können. 

Steuerklasse V: verheiratet und Geringverdiener

Die Steuerklasse V gilt in gewisser Weise als „Gegenpart” der Steuerklasse III. Aufgrund der höheren Abzüge in der Steuerklasse V wählt bei verheirateten Paaren der Partner mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse III und der Partner mit dem geringeren Einkommen die Steuerklasse V. 

Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Steuerlast auf das gemeinsame Einkommen möglichst gering ausfällt. 

Steuerklasse VI: Familienstand unerheblich

Wer sein Einkommen mit mehreren Jobs bestreitet, findet sich in Steuerklasse VI wieder. Verdienen Sie pro Job mehr als 450 € pro Monat, benötigen Sie eine weitere Steuerklasse. Gehen Sie beispielsweise einer Hauptbeschäftigung nach, mit der Sie den größten Teil Ihres Einkommens erzielen, werden Sie je nach Familienstand und Kindern in die Steuerklassen I bis V eingeteilt. Ihren Nebenverdienst versteuern Sie über die Steuerklasse VI. Ihr Familienstand ist in diesem Fall übrigens unerheblich.

Die Steuern, die Sie in der Steuerklasse VI zahlen, sind vergleichsweise hoch. Der Grund: Hier werden keine Freibeträge gewährt. Spielen Sie dennoch mit dem Gedanken, einen Zweitjob anzunehmen oder sich nebenberuflich zum Beispiel mit einem Onlineshop selbstständig zu machen?

Dann ist es sinnvoll sich, das entsprechende Steuerszenario kurz durchzurechnen. So können Sie herauszufinden, wie stark Ihr tatsächliches Nettoeinkommen durch den Zusatzjob steigt. 

Gut zu wissen: Haben Sie schon einmal von der Lohnsteuerklasse 0 gehört? Sie wird ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland zugeteilt, deren Einkommen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei bleibt.

Herausfinden, in welcher Steuerklasse Sie sind

Sie wissen nicht, welche Steuerklasse das Finanzamt Ihnen zugewiesen hat? Diese Information finden Sie entweder in Ihrer Gehaltsabrechnung oder in Ihrem elektronischen Lohnsteuerbescheid.

Zur besseren Übersicht haben wie Ihnen die Steuerklassen sowie ihre Merkmale noch einmal in einer Tabelle zusammengefasst.

Steuerklasse

Merkmale

Grundfreibetrag

0

Wohnsitz im Ausland

Einkommen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei

I

Ledig ohne Kind, geschieden, verwitwet

Ehepartner wohnt im Ausland

Paare, die dauerhaft getrennt voneinander leben

Beschränkte Einkommensteuerpflicht

10.347 €

II

Alleinerziehend mit Kind

Einkommen höher als 450 € im Monat

10.347 €

III

Zusammenveranlagte Ehepaare, bei denen ein Partner die Steuerklasse V gewählt hat

20.694 €

IV

Einzelnveranlagte Ehepaare

10.347 €

V

Zusammenveranlagte Ehepaare, bei denen ein Partner die Steuerklasse III gewählt hat

0 €

VI

Arbeitnehmer mit mehreren Jobs (Steuerklasse für Zweit- oder Drittjobs)

0 €

Wie hängen Steuerklassen und Kinderfreibeträge zusammen?

Eltern erhalten vom Staat zusätzliche Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie über ausreichend Geld für die Betreuung und Ausbildung verfügen. Dabei haben Eltern die Wahl, sich für das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu entscheiden:

  • Das Kindergeld wird monatlich jedes Kind ausgezahlt. Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich 219 €, für das dritte Kind 225 € und für jedes weitere Kind 250 €.

  • Der Kinderfreibetrag in Höhe von 8.388 € pro Jahr und Kind wird im Rahmen der jährlichen Steuererklärung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindert so die Steuerlast. Sind beide Eltern der Steuerklasse IV zugeordnet, wird beiden Eltern der Kinderfreibetrag angerechnet. Bei der Kombination der Steuerklassen III und V wird der Freibetrag nur in der Steuerklasse III berücksichtigt. Bei unverheirateten Paaren, die den Steuerklassen I und II zugeteilt sind, wird der Freibetrag jeweils zur Hälfte angerechnet.

Ob sich der Bezug des Kindergeldes oder der Kinderfreibetrag finanziell für Sie rechnet, hängt von der Höhe Ihrer jeweiligen Einkommen ab.

Steuerklasse wechseln: Wann lohnt es sich?

Manche Steuerklassenwechsel sind vorgeschrieben bzw. passieren automatisch, andere sind „freiwillig“. Zu Letztgenannten gehören die Wechsel von Steuerklasse IV in die Steuerklassen V oder III sowie umgekehrt. 

Wenn Sie zu den Paaren zählen, bei denen ein Partner deutlich mehr oder weniger als der andere verdient, ist die Kombination der Steuerklassen III und V empfehlenswert. 

Ein Wechsel der Steuerklasse sollte in jedem Fall gut überlegt sein. Neben zahlreichen Rechnern im Internet besteht natürlich immer auch die Möglichkeit, sich vom Steuerberater beraten zu lassen, ob sich der Wechsel finanziell tatsächlich lohnt. 

Wann ist ein Wechsel der Steuerklasse notwendig?

Es gibt Lebensumstände, die Sie dazu zwingen, die Steuerklasse zu wechseln. Hierzu gehören: 

  • Heirat

  • Scheidung bzw. Trennung

  • Tod des Partners

  • (bei Alleinstehenden) Geburt eines Kindes

Die „Kann-Option“ besteht nur bei verheirateten Paaren, die unterschiedlich hohe Einkommen erzielen. 

Finanzamt – Steuerklasse ändern leicht gemacht 

Grundsätzlich gilt: Obwohl sie Ihnen automatisch vom Finanzamt zugeteilt wird, ist die Steuerklasse nicht in Stein gemeißelt. Individuelle Lebensumstände können dafür sorgen, dass ein Wechsel nötig wird bzw. generell zu empfehlen ist. 

Wenn Sie die Steuerklasse wechseln möchten, ist das Finanzamt der richtige Ansprechpartner. Ein Wechsel der Steuerklasse ist sogar mehrmals im Jahr möglich. Wichtig ist lediglich, dass die Anträge innerhalb der Fristen abgegeben werden. 

Steuerklasse online ändern

Sie haben zwei Möglichkeiten, um Ihre Steuerklasse online zu ändern:

Entweder: Sie füllen das Online-Formular des Bundesamtes für Finanzen aus und reichen es in Papierform bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein.

Oder: Sie beantragen den Wechsel Ihrer Steuerklasse online über das Steuerportal ELSTER. 

Was passiert eigentlich nach einer Scheidung?

Bei Ihrer Hochzeit wurden Sie und Ihr Ehepartner automatisch vom Finanzamt in die Steuerklasse IV eingeteilt. Alternativ konnten Sie sich für den Wechsel zu der Kombination aus Steuerklasse III und V entscheiden. Lassen Sie sich scheiden, werden Sie wieder ledigen Steuerzahlern gleichgesetzt und das Finanzamt teilt Sie und Ihren geschiedenen Partner in die Steuerklassen I (ledig ohne Kind) bzw. II (alleinerziehend) ein.

Der Wechsel der Steuerklasse erfolgt allerdings nicht sofort. Während der Übergangsphase, die sichin der Regel über das Trennungsjahr erstreckt, besteht die Möglichkeit, weiter nach den bisherigen Steuerklassen veranlagt zu werden. 

Müssen Steuerpflichtige in der Steuerklasse I eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich gilt: Wer ledig ist und in Steuerklasse I eingeteilt wurde, muss keine Steuererklärung abgeben. Einzeln veranlagte Paare, die beide die Steuerklasse IV gewählt haben, sind ebenfalls nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich das Paar für einen Wechseln der Steuerklasse – also die Kombination aus Steuerklasse III und V – entscheidet. In diesem Fall müssen beide ab dem Steuerjahr, in dem der Wechsel stattfand, eine Steuererklärung abgeben. 

Steuerklassen und ihre Details – einfacher als gedacht

Wer sich einmal mit den unterschiedlichen Steuerklassen auseinandergesetzt hat, wird feststellen, dass die Einteilung eigentlich gar nicht so kompliziert ist. Die Einordnung in die Steuerklassen I, II, V und VI gibt das Finanzamt automatisch vor. Die Wahl haben hier nur Ehepaare, die sich zwischen der Steuerklasse V oder der Kombination aus den Steuerklassen III und V entscheiden können. Welche Steuerklassen sich hier rechnen, hängt von den individuellen Umständen und der Höhe der Einkommen der Ehepartner ab. Hier können Sie Ihre Steuerlast durch die geschickte Wahl durchaus senken. 

Wer unsicher ist, welche Kombination sich am besten eignet oder was in Bezug auf einen Wechsel beachtet werden sollte, ist gut beraten, sich Unterstützung bei einem Steuerberater zu suchen.

SumUp Team